Praxis-Tipp (Aktualisierung): Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten

Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Auffassung vertreten, dass bei befristeten Personalmaßnahmen von bis zu 48 Monaten, auch wenn die Befristung auf der Grundlage einer Prognose erfolgt, keine erste Tätigkeitsstätte begründet wird. Der BFH sieht das aber anders.

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