BFH Kommentierung: Kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet bei Tätigkeit innerhalb einer ortsfesten Einrichtung

Ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung auszuüben hat.

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